Am Sonntag, 26.05.2019 finden neben den Europawahlen in Rheinland-Pfalz auch die Kommunalwahlen statt. Unter anderem ist dann auch wieder ein neuer Gemeinderat für die Ortsgemeinde zu wählen.
Für diese Wahl wurde nur ein Wahlvorschlag abgegeben, so dass die Wahl zum Gemeinderat nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerberinnen und Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung (kumulieren) durchgeführt wird (§ 22 Kommunalwahlgesetz).
Die Wählerinnen und Wähler haben 16 Stimmen.
Hier kann der Wahlvorschlag der Wählergruppe Schneider eingesehen werden. >>>Wahlvorschlag
Die Wählerinnen und Wähler vergeben ihre Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung der auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber, die sie wählen wollen.
Die Wählerinnen und Wähler können den Wahlvorschlag durch eindeutige Kennzeichnung des Stimmzettels (Listenstimme) unverändert annehmen (§ 33 Abs. 2 Satz 2 KWG). In diesem Fall wird so vielen auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerberinnen und Bewerbern von oben nach unten eine Stimme zugeteilt, wie Gemeinderats-/ Ortsbeiratsmitglieder zu wählen sind.
Die Wählerinnen und Wähler können auf dem Stimmzettel andere wählbare Personen eintragen und auch Bewerberinnen und Bewerber streichen (§ 33 Abs. 2 Satz 3 KWG).
Die Wählerinnen und Wähler können einzelne Stimmen Bewerberinnen und Bewerbern geben und zusätzlich den Wahlvorschlag kennzeichnen. Die Kennzeichnung des Wahlvorschlags gilt als Vergabe der nicht ausgeschöpften Stimmen. In diesem Fall wird jeder Bewerberin und jedem Bewerber des Wahlvorschlags von oben nach unten mit Ausnahme der vom Wähler bereits gekennzeichneten, gestrichenen oder eingetragenen Personen eine Stimme zugeteilt (§38 Abs. 3 KWG).
Eintragungen sind in lesbarer Schrift unter Angabe von Name und, soweit zur Personenkennzeichnung erforderlich, weiterer eindeutig zuordnender personenbezogener Daten, wie Vorname, Beruf, Wohnung oder Alter, der wählbaren Person vorzunehmen(§ 33 Abs. 2 Satz 4 KWG).